Auch wenn Ihnen kein Pflegegrad bewilligt wird, stehen Ihnen unter bestimmten Umständen Leistungen nach dem SGB XII zu, welche vom Sozialhilfeträger finanziert werden.
Dies betrifft die Hilfe zur Pflege als auch die Hilfe zur Weiterführung des Haushaltes, Leistungen der besonderen Betreuung nach dem Pflegeleistungsergänzungsgesetz (z.B. Begleitung bei Spaziergängen) und Pflege- und Betreuungstätigkeiten für Menschen mit Behinderung.