Das SGB XI klärt die Leistungen der Pflegeversicherung, welche bei einer dauerhaften Pflegebedürftigkeit nötig sind
Von Pflegebedürftigkeit wird gesprochen, wenn Ihre Selbständigkeit durch gesundheitliche Beeinträchtigung so sehr eingeschränkt ist, das für mindestens 6 Monate eine Betreuung nötig wird. Über Ihre Pflegebedürftigkeit und deren Grad befindet der Medizinische Dienst der Kassen (MDK) und letztendlich die Pflegekasse.
Nachdem die alte Einteilung in Pflegestufen 2016 endete, gilt ab 1.1.2017 die Einteilung in Pflegegrade, welche eine differenziertere Betrachtung der Situation des Patienten zulässt und vor allem die Situation von Demenzerkrankten besser berücksichtigt. Mit der Einführung der Pflegegrade wird auf körperliche und geistige Fähigkeiten gleichberechtigt eingegangen.
Die Pflegekassen übernehmen die Kosten für die Leistungen der Grundpflege. Diese wird von einem anerkannten Pflegedienst, wie dem NADA Pflegeservice erbracht. Die Höhe der Kostenübernahme richtet sich nach der Höhe des genehmigten Pflegegrades.
Geringe Beeinträchtigung der Selbstständigkeit
Pflegegrad 1: 125,00 EUR
Erhebliche Beeinträchtigung der Selbstständigkeit
Pflegegrad 2: 689,00 EUR
Schwere Beeinträchtigung der Selbstständigkeit
Pflegegrad 3: 1298,00 EUR
Schwerste Beeinträchtigung der Selbstständigkeit
Pflegegrad 4: 1612,00 EUR
Schwerste Beeinträchtigung der Selbstständigkeit mit besonderen Anforderungen an die pflegerische Versorgung
Pflegegrad 5: 1995,00 EUR
Im Leistungskatalog sind die diversen Leistungen der Grundpflege aufgelistet, welche zwischen den Pflegekassen und den Pflegediensten vereinbart wurden. Sind die Kosten für die Grundpflege höher, als es der Pflegegrad abdeckt, wird der Restbetrag mit der Pflegeperson selbst abgerechnet. Ist diese dazu nicht in der Lage, gibt es die Möglichkeit den Restbetrag mit dem Sozialhilfeträger vor Ort (nach SGB XII) abzurechnen.